FACW Satzung

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Uncategorized

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Verein (“Club”) führt den Namen Funkamateurclub Weinheim e.V. (FACW e.V.).
Er hat seinen Sitz in 69469 Weinheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 69469 Weinheim eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs ist die Förderung des Amateurfunks

(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der Bildung und Erziehung,
c) der Völkerverständigung, sowie die Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.
(3) Aufgabe des Clubs ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie zu verwirklichen.
Dazu gehören insbesondere
a) technische Studien und die Ausbildung für alle Bereiche des Amateursende- und Empfangswesens (Übertragung im KW-, UKW ¬und Gigahertz-Bereich und über eigene Satelliten) sowie die Entwicklung neuer Betriebsarten,
b) die Pflege der Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung,
c) die Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfallen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg,
d) die Förderung und Betreuung jugendlicher Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,
e) die Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie sportlicher Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe,
f) die Betreuung von Blinden und Körperbehinderten,
g) Öffentlichkeitsarbeit über die Förderung der Allgemeinheit durch das Funkwesen,
h) die Vorbereitung auf die behördliche Prüfung zur Erlangung einer Sende- und Empfangsgenehmigung der zuständigen Behörden,
i) Wahrung der Rechtsstellung der Funkamateure gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen des In- und Auslandes
j) Zusammenarbeit mit anderen Funkamateurvereinigungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im Verein können werden
a) natürliche Personen die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft kann bestehen als
a) ordentliches Mitglied,
a) kooperatives Mitglied,
b) förderndes Mitglied,
c) Ehrenmitglied.
(3)
a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1 a), die die Mitgliedschaft im Club erworben haben.
b) Kooperative Mitglieder sind Personen zu 1 b), die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt haben und von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
c) Fördernde Mitglieder sind Personen zu 1 a) und 1 b), die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Clubs zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
d) Ehrenmitglieder sind Personen zu 1 a), die mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden hierzu ernannt werden.
Die Mitgliedschaft zu 1 a) wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Ablehnungen werden nicht begründet.
(4) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Leistungen zu erbringen und die Hausordnung zu beachten.
(3) Ordentliche Mitglieder sind zur Nutzung der aus Vereinsmitteln bereitgestellten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte im Rahmen der jeweiligen Nutzungs- und Betriebsordnungen berechtigt.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliederbeiträge verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand eine befristete Beitragsminderung zugestehen.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Sämtliche Beitragseinnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens ein Monat vor Ende des Kalenderjahres (maßgebend ist das Datum des Poststempels) schriftlich per Ein-schreiben an den Vorstand erklärt werden.
(3) Vereinsausschluss wird insbesondere verhängt:
a) Bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
b) Wegen Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs.
c) Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane.
(4) Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen und dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der Mitglie-derversammlung zulässig. Der Ausschluss kann auch von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden; ein vorheriger Beschluss des Vorstandes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(5) Anspruche des Mitgliedes oder seiner Rechtsnachfolger an den Verein, die aus seiner Mitgliedschaft herrühren, hören mit dem Ende der Mitgliedschaft oder Ausschluss auf.
(6) Schadenersatzforderungen bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Sachbeschädigung bleiben vorbehalten.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Rangordnung nach:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Vorstand
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende (Stellvertreter).
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden jedoch nur bei Verhinderung. Der erste Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Versammlungen. Sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende verhindert, kann bei Sitzungen und Versammlungen mit einfacher Mehrheit ein Leiter gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Vorstandsmitglieder müssen eine Sende- und Empfangsgenehmigung nach dem Gesetz über den Amateurfunk besitzen. Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand, dessen Amt fortdauert, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, besteht aus:
(2) Dem geschäftsführendem Vorstand:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Er erledigt alle dringenden Aufgaben.
(3) Dem Gesamtvorstand:
e) dem geschäftsführenden Vorstand
f) dem Tagungsleiter der UKW-Tagung
(4) Weitere Vorstandsmitglieder sind zu wählen, wenn die Mitgliederversammlung beschlossen hat, weitere Vorstandsämter zu schaffen. Eine Personalunion von Vorstandsämtern ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(5) Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimm-ter Angelegenheiten, im Besonderen der Ausrichtung der UKW-Tagung zu bestellen. Er ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Er ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hat er Sorge dafür zu tragen, dass keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(7) Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstandes z.B. durch Tod, andauernde (länger als 3 Monate) Nichtanwesenheit oder -verfügbarkeit oder Rücktritt weg, so kann der Gesamtvorstand einen Ersatz wählen, der kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand für die Dauer von zwei Jahren und ist im Übrigen zuständig für alle grundsätzlichen Entscheidungen, die die Vereinsarbeit betreffen. Der Vereinsvorstand kann auch in einer Blockwahl gewählt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Wahlen erfolgen mit offener Wahl. Wird eine geheime Wahl verlangt, so ist dazu die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine direkte Wiederwahl ist unerwünscht. Sie haben nach dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vor-zunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Brief, Fax oder Email) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 12 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Im Außenverhältnis darf der Verein Rechtsgeschäfte nur im Rahmen der vorhandenen Mittel tätigen. Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten bedürfen der Zustimmung der Mitglieder-versammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Mindestens 2/3 der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen, wenn der Antrag als angenommen gelten soll. Sollten auf einer Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins steht, weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, hat der Vorstand frühestens einen, spätestens drei Monate später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung anzuberaumen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.
Da das Vermögen des Vereins ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck dient, den Amateurfunk zu fördern, muss das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen Institutionen übergeben werden, die gleiche Ziele auf gemeinnütziger Grundlage verfolgen. Jede derartige Verfügung ist mit dem zuständigen Finanzamt vorher im Einzelnen abzustimmen.
Die Nutznießung der Mitglieder am Vereinsvermögen im Auflösungsfall ist ausgeschlossen.

§ 15 Schlussbestimmung

Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über den Vereinszweck, über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.

Weinheim, 04.03.2016

Ursprung 1995
Neufassung 2004, 2015
Aktuelle Fassung 2016
Eintragung ins Vereinsregister Weinheim unter Nr. 735, später Vereinsregister Mannheim Nr. 430735
Funkamateurclub Weinheim e. V. (FACW e.V.)